Zu Protokoll gegebene Rede

zur Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grenzübergreifende Vereinehier: Begründete Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon (Prüfung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit)(Tagesordnungspunkt 20)

Die Unionsfraktion schlägt in ihrem Antrag vor, dass durch den Bundestag das Anliegen der EU-Kommission begrüßt wird, Vereine ohne Erwerbszweck und andere gemeinnützige Organisationen in der EU zu stärken und auf diese Weise etwas zur Förderung der Zivilgesellschaft zu tun. Diesen Gedanken will ich gern unterstützen.

Keine Unterstützung kann ich allerdings für die Annahme der Unionsfraktion aussprechen, dass es für den entsprechenden Richtlinienvorschlag der Kommission keine Kompetenzgrundlage gibt. Eine Verletzung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Protokolls Nummer 2 zum Vertrag von Lissabon kann ich hier nicht erkennen.

Denn erstens unterliegt ein in einem EU-Mitgliedstaat eingetragener Verein derzeit Beschränkungen, wenn es darum geht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig zu werden – etwa im Zusammenhang mit der Eintragung, mit dem Zugang zu finanziellen Mitteln und anderem. Ein Beispiel für eine Ungleichbehandlung auf dem Binnenmarkt bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Vereinen ist die steuerrechtliche Anerkennung bzw. Versagung bei der Zweckverfolgung gemeinnütziger Vereine im Ausland.

Solche Beschränkungen wirken sich zweitens auch negativ auf die Ausübung der Grundrechte sowie die Fähigkeit von Vereinen aus, ihre Arbeit auszuführen. Hindernisse entstammen dabei weniger strukturellen Vorgaben – etwa Eintragungserfordernissen und Berichtspflichten – als äußeren Umständen – etwa den Verwaltungsformalitäten und der steuerlichen Behandlung. All das wirkt sich im Ergebnis negativ auf die Entwicklung der Zivilgesellschaft aus.

Folglich erscheint eine Regelung auf EU-Ebene gerade erforderlich – und anders als die Unionsfraktion annimmt, sind die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit durch den Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie nicht verletzt.